Heilpraktikergesetz (HPG)
Ausübung der Psychotherapie an EAG und FPI im Rahmen der HPG-Regelung.


Über das „Heilpraktikergesetz (HPG)“

Die Zulassung auf der Basis des HPG wurde 1985 zunächst auf Dipl. PsychologInnen ausgedehnt. Sie konnten in der Folge eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (und hier lag das Novum) „eingeschränkt auf Psychotherapie erlangen . Seit 1993 besteht diese Möglichkeit auch für andere BewerberInnen, die die Bedingungen des HPG erfüllen. Dabei handelt sich um eher allgemeine Voraussetzungen wie Vollendung des 25.Lebensjahres, polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitsattest und „charakterliche Eignung. Im Gegensatz zu populären Mythen ist der Abschluss einer psychotherapeutischen Aus/Fortbildung keine Voraussetzung, um zur Überprüfung zugelassen zu werden. Ohne eine solche ist aber natürlich ein selbstständiges Arbeiten kaum möglich und ethisch fragwürdig.

Was erlaubt die Zulassung als Heilpraktiker für Psychotherapie?

Diese Zulassung auf der Basis des HPG (irreführend auch als eingeschränkte Heilpraktikertätigkeit oder als „kleiner Heilpraktiker bezeichnet) etabliert sich als eine zweite Schiene der psychotherapeutischen Tätigkeit für alle, die nicht mit den „Regelverfahren arbeiten wollen bzw. keine Approbation haben. Sie gilt im gesamten Bundesgebiet und erlaubt die Niederlassung in freier Praxis und die eigenverantwortliche Durchführung von Diagnose und Therapie. Sie erlaubt allerdings nicht die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die Abrechnung mit privaten KK ist prinzipiell möglich, wenn eine solche nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

Dem Antrag auf Erlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein Lebenslauf,
  • eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
  • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
  • der Nachweis über begonnende oder abgeschlossene Weiterbildung in Psychotherapie (nur Empfehlung)

 

Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie nachzuweisen. Solche antragstellende Personen müssen zudem ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärztinnen und Ärzten und allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen aufweisen sowie ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Die zuständigen Behörden prüfen dabei, ob eine Überprüfung zu erfolgen hat und entscheiden, ob sie nur schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 NJW 1993 S. 2395 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1994 1 BvR 1016/89). Von einer Überprüfung ist im Einzelfall abzusehen, wenn antragstellende Personen in langjähriger beruflichter Tätigkeit fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung, gearbeitet haben, oder wenn auf Grund eines außerordentlich umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus-und Fortbildungs-oder Weiterbildungsweges, welcher durch ein qualifiziertes Zeugnis belegt werden kann, an den diesbezüglichen Kenntnissen keine vernünftigen Zweifel bestehen können. Ist nach der Prüfung der Vorkenntnisse eine ergänzende Überprüfung der antragstellenden Person erforderlich, hat sich diese an den im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Kenntnissen zu orientieren. Personen, die keine oder lediglich geringe Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie nachweisen können, haben sich sowohl dem schriftlichen als auch dem mündlichen Teil der Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Prüfung können die zuständigen Behörden sich den §§ 24 und 26 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend grundsätzlich aller Erkenntnismittel bedienen, die geeignet sein können, die Entscheidung zu stützen und zu begründen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, gutachterliche Äußerungen einzuholen.

Die hierfür entstehenden Kosten sind von der antragstellenden Person zu entrichten. Diese ist hierüber vor Einholung der gutachtlichen Äußerung zu informieren. Ziffer 8.2 gilt nur für die Besonderheiten einer eingeschränkten Überprüfung für den Bereich der Psychotherapie. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen für das Überprüfungsverfahren. Die Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" oder "Heilpraktiker", sondern nur zur Ausübung der Psychotherapie. Es wird empfohlen, nachfolgende Berufsbezeichnung zu verwenden:

"Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie oder Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie" oder "Heilpraktikerin (Psychotherapie) oder Heilpraktiker (Psychotherapie)" oder Psychotherapie HPG. Auf keinen Fall: PsychotherapeutIn HPG

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